Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für IT-Dienstleistungen, Webentwicklung, Hosting, Wartung und Support
Stand: 24.08.2026 · Version 1.0
Ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)
Diese Bedingungen richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Vorbemerkung
TGT it-solutions GbR
Selim Gökal & Selcuk Toker
Westerhausener Str. 31
49324 Melle · Deutschland
Telefon: +49 5422 7096449
E-Mail: [email protected]
USt-IdNr.: DE453544353
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt auf Grundlage dieser Bedingungen nicht.
Die AGB gliedern sich in vier Teile:
- Teil A – Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Leistungen)
- Teil B – Besondere Bedingungen für Webdesign, Webentwicklung und Individualsoftware
- Teil C – Besondere Bedingungen für Hosting, Domains und Wartung
- Teil D – Besondere Bedingungen für IT-Support und Consulting
Im Kollisionsfall gehen die Teile B bis D dem Teil A vor, individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen sämtlichen Teilen vor.
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der TGT it-solutions GbR (nachfolgend „Anbieter“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(5) Individuelle Vereinbarungen, die in Textform getroffen wurden, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Bindungsfrist von 14 Kalendertagen ab Zugang beim Kunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung des Anbieters, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter.
(3) Bestellungen über Online-Formulare oder Kundenportale des Anbieters stellen ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Die automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
(4) Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, Mock-ups, Kataloge und Werbematerialien stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 3 Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Subunternehmer
(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nebst zugehöriger Leistungsbeschreibung, Lastenheft oder Service Level Agreement. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Nicht geschuldet sind insbesondere – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – rechtliche Prüfungen (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, Marken- und Wettbewerbsrecht, Barrierefreiheit nach BFSG), steuerliche Beratung, redaktionelle Inhaltspflege, Suchmaschinenoptimierung, Beschaffung von Bild- und Nutzungsrechten sowie Schulungen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch fachkundige Dritte (Subunternehmer, Rechenzentren, Registrare, Cloud-Anbieter) erbringen zu lassen. Der Anbieter bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Kunden.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, technische Änderungen an der Art der Leistungserbringung vorzunehmen, soweit diese dem technischen Fortschritt dienen oder aus Gründen der Betriebs-, Daten- oder IT-Sicherheit erforderlich sind und den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Anbieter wird die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mitteilen; bis zur Einigung wird die Leistung auf Grundlage des ursprünglichen Vertrags fortgeführt (siehe auch § 25).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass er alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich erbringt. Dazu gehören insbesondere:
- a) die rechtzeitige Bereitstellung von Inhalten, Texten, Bildern, Logos, Datenbeständen, Corporate-Design-Vorgaben und Freigaben in den vereinbarten Dateiformaten;
- b) die Benennung eines fachlich und entscheidungsbefugten Ansprechpartners nebst Vertretung;
- c) die Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten, Schnittstellen, Testsysteme und Netzwerkzugänge;
- d) die Mitwirkung bei Tests, Abnahmen und Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen;
- e) die eigenverantwortliche Sicherung seiner Daten vor Eingriffen des Anbieters in Systeme des Kunden.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er an sämtlichen von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen; der Anbieter kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den jeweils gültigen Stundensätzen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten, gegen Zugriff Dritter zu sichern und den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht.
§ 5 Termine, Fristen, Verzug des Anbieters
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Angaben zu Lieferzeiten sind im Übrigen unverbindliche Schätzungen.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung verbindlicher Termine ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Mitwirkungsleistungen des Kunden gemäß § 4.
(3) Gerät der Anbieter in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in Textform zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(4) Teilleistungen sind zulässig und abrechenbar, soweit sie für den Kunden zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll verwertbar sind.
§ 6 Vergütung, Preise, Preisanpassung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Ergänzend gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste des Anbieters.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Abgaben Dritter (z. B. Registrierungsstellen, Lizenzgeber, Zertifizierungsstellen).
(3) Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Der Stundensatz beträgt 100,00 EUR netto je angefangener Stunde, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt im Zeittakt von 15 Minuten, mindestens jedoch 15 Minuten je Vorgang.
(4) Leistungen außerhalb der Servicezeiten (§ 33) werden mit folgenden Zuschlägen berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist: Mo–Fr 18:00–22:00 Uhr 25 %, Mo–Fr 22:00–06:00 Uhr sowie Samstag 50 %, Sonn- und gesetzliche Feiertage sowie Notfalleinsätze 100 %.
(5) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet, mithin mit 50,00 EUR netto je Stunde; Fahrtkosten werden mit 0,50 EUR je Kilometer zuzüglich Nebenkosten (Parkgebühren, Maut, Bahnfahrkarten, Übernachtungen) berechnet.
(6) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen: Der Anbieter ist berechtigt, die Entgelte für laufende Leistungen (insbesondere Hosting, Wartung, Support-Pauschalen) einmal je Kalenderjahr, frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen, um Änderungen der eigenen Kosten (insbesondere Personal-, Energie-, Rechenzentrums-, Lizenz- und Beschaffungskosten) angemessen weiterzugeben. Die Anpassung ist dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Übersteigt die Erhöhung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu, das innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform auszuüben ist. Kostensenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben.
(7) Erhöhen sich Entgelte Dritter, die der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung zwingend weiterberechnet (z. B. Domaingebühren der Registrierungsstellen, Lizenzgebühren von Softwareherstellern), ist der Anbieter berechtigt, diese Erhöhung ohne Vorlauffrist eins zu eins weiterzugeben.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich elektronisch (E-Mail, PDF, E-Rechnung im Format XRechnung/ZUGFeRD) an die vom Kunden benannte Adresse zu übermitteln. Der Kunde stellt den Empfang sicher.
(3) Wiederkehrende Entgelte (Hosting, Wartung, Support-Pauschalen) werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Bei Vertragsbeginn im laufenden Monat erfolgt eine anteilige Abrechnung. Entgelte Dritter, die für eine feste Periode anfallen (insbesondere Domains und Lizenzen), werden abweichend hiervon für die jeweilige Registrierungs- bzw. Lizenzperiode im Voraus berechnet.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei Projektaufträgen Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen, üblicherweise 40 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Vorlage der Testversion und 30 % bei Abnahme.
(5) Bei Neukunden, bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 5.000,00 EUR netto sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist der Anbieter berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Kunde kommt ohne gesonderte Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Das Recht des Anbieters, den Verzug früher durch Mahnung herbeizuführen, bleibt unberührt.
(7) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang in Textform zu erheben und zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Zahlungsverzug – Rechtsfolgen
(1) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Für jede nach Verzugseintritt versandte Mahnung kann der Anbieter Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(3) Gerät der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche noch nicht erbrachten Leistungen aus allen laufenden Verträgen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten (§ 320 BGB) und sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
(4) Weitergehende Rechte des Anbieters – insbesondere das Recht zur Sperrung und Offline-Nahme nach § 9 sowie zur außerordentlichen Kündigung nach § 17 – bleiben unberührt.
§ 9 Sperrung und Offline-Nahme von Leistungen bei Zahlungsverzug
Kernklausel – gilt insbesondere für Websites, Webshops, Hosting, E-Mail-Dienste, Cloud- und SaaS-Zugänge, Lizenzen und Wartungsleistungen
(1) Grundsatz. Der Anbieter ist berechtigt, die Erbringung laufender Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und insbesondere die vom Kunden betriebenen Websites, Webshops, Applikationen, E-Mail-Dienste, Zugänge und Schnittstellen vorübergehend zu deaktivieren („Sperrung“ bzw. „Offline-Nahme“), wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte in Verzug ist und die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
(2) Voraussetzungen der Sperrung. Eine Sperrung setzt voraus, dass
- a) der Kunde mit einem fälligen Betrag seit mindestens 30 Kalendertagen in Verzug ist,
- b) der offene Betrag erheblich ist; als erheblich gilt ein Rückstand von mindestens 150,00 EUR netto,
- c) der Anbieter den Kunden nach Verzugseintritt mindestens einmal in Textform gemahnt und eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Zahlung gesetzt hat,
- d) der Anbieter dem Kunden die Sperrung nach fruchtlosem Fristablauf gesondert in Textform unter Angabe des konkreten Sperrdatums und der betroffenen Leistungen mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Kalendertagen angekündigt hat, und
- e) der Kunde gegen die Forderung keine Einwendungen erhoben hat, die nach Prüfung berechtigt erscheinen oder rechtshängig sind.
(3) Keine Sperrung bei bestrittener Forderung. Bestreitet der Kunde die Forderung substantiiert und in Textform innerhalb der Nachfrist, unterbleibt die Sperrung, bis die Berechtigung der Forderung geklärt ist. Bestreitet der Kunde nur einen Teil der Forderung, kommt es für die Erheblichkeitsschwelle nach Abs. 2 lit. b allein auf den unbestrittenen Teil an.
(4) Umfang und Ausgestaltung der Sperrung. Die Sperrung erfolgt in der mildesten geeigneten Form. Der Anbieter wird
- a) die betroffene Website bzw. Applikation deaktivieren und stattdessen eine neutrale, sachliche Hinweisseite ausliefern (technischer Statuscode 503), die keinerlei Hinweise auf den Zahlungsverzug, die Person des Kunden oder das Schuldverhältnis enthält;
- b) den Empfang von E-Mails an bestehende Postfächer für einen Zeitraum von mindestens 14 Kalendertagen ab Sperrbeginn aufrechterhalten, sofern dies technisch möglich ist;
- c) während der Sperrung keine Kundendaten löschen; sämtliche Daten und Datensicherungen bleiben unverändert vorgehalten;
- d) Domains des Kunden nicht löschen und Domainverlängerungen fortführen, soweit die hierfür anfallenden Entgelte Dritter gedeckt sind.
(5) Sofortsperre aus wichtigem Grund. Unabhängig von Abs. 2 ist der Anbieter berechtigt, Leistungen ohne Vorankündigung unverzüglich zu sperren, wenn ein akuter Sicherheits-, Missbrauchs- oder Rechtsverstoß vorliegt (§ 30). In diesem Fall informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich.
(6) Fortbestand der Zahlungspflicht. Die Sperrung lässt die Vergütungspflicht des Kunden für den Sperrzeitraum unberührt, da der Kunde die Ursache der Sperrung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden wegen Nichtverfügbarkeit, insbesondere Gutschriften aus Service Level Agreements, bestehen für den Sperrzeitraum nicht.
(7) Aufhebung der Sperrung. Nach vollständigem Ausgleich sämtlicher offener Forderungen einschließlich Verzugszinsen, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten hebt der Anbieter die Sperrung unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Werktag nach Zahlungseingang, auf.
(8) Wiederherstellungsentgelt. Für die technische Aufhebung der Sperrung und die Wiederinbetriebnahme berechnet der Anbieter ein pauschales Entgelt in Höhe von 100,00 EUR netto je betroffener Leistung (entspricht einer Arbeitsstunde gemäß § 6 Abs. 3). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(9) Löschung nach fortdauerndem Verzug. Dauert der Verzug trotz erfolgter Sperrung länger als 60 weitere Kalendertage an, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen (§ 17 Abs. 3) und die betroffenen Daten und Systeme nach den Regelungen des § 32 zu löschen. Der Anbieter wird die beabsichtigte Löschung mindestens 30 Kalendertage zuvor in Textform ankündigen und dem Kunden Gelegenheit zur Datensicherung geben.
(10) Kein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten. Ein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten, die der Anbieter im Auftrag des Kunden verarbeitet, besteht nicht. Der Anbieter wird diese Daten auch bei bestehendem Zahlungsverzug gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO und der geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung herausgeben oder löschen. Für die Erstellung eines individuellen Datenexports in einem vom Standardformat abweichenden Format kann der Anbieter den hierfür erforderlichen Aufwand nach Aufwand berechnen.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Anbieter an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, seine Forderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder des Forderungseinzugs an Dritte abzutreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Rechtevorbehalt
(1) Gelieferte Waren und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters.
(2) Sämtliche nach diesem Vertrag einzuräumenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Arbeitsergebnissen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Bis dahin gestattet der Anbieter dem Kunden lediglich eine widerrufliche, nicht übertragbare Nutzung zum vertragsgemäßen Zweck.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf Vorbehaltsgegenstände zugreifen.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden und nur solchen Mitarbeitern und Beauftragten zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere Quellcode, technische Konzepte, Zugangsdaten, Sicherheitsarchitekturen, Preise, Kalkulationen, Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im letzteren Fall wird die betroffene Partei die andere Partei – soweit zulässig – vorab informieren.
(4) Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt.
§ 13 Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Informationssicherheit
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere bei Hosting, Wartung, Support und Fernwartung), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese wird dem jeweiligen Vertrag als Anlage beigefügt und ist dessen Bestandteil.
(3) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten und Betroffenenrechten sowie für die auf seinen Systemen und Websites eingesetzten Dienste Dritter (Analyse-, Tracking- und Marketing-Tools, Consent-Management) verantwortlich.
(4) Der Anbieter setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ein. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Zugangsdaten zu schützen, Systeme aktuell zu halten und Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden.
§ 14 Gewährleistung / Mängelansprüche
(1) Für Leistungen mit Werkvertragscharakter (insbesondere Teil B) gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben. Leistungen mit Dienstvertragscharakter (insbesondere Support und Consulting nach Teil D) unterliegen keiner Gewährleistung im Sinne des Werkvertragsrechts; geschuldet ist die fachgerechte Erbringung nach dem anerkannten Stand der Technik, nicht ein bestimmter Erfolg.
(2) Der Kunde hat Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Fehlersymptome und der Reproduktionsschritte zu rügen (§ 377 HGB analog).
(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit erheblich und reproduzierbar abweicht.
(5) Keine Mängelansprüche bestehen bei Fehlern, die beruhen auf: unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung, Eingriffen oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Hard- oder Softwareumgebung, Nichteinhaltung der Systemvoraussetzungen, unterlassenen Updates, Fehlern in vom Kunden beigestellten Inhalten oder Daten sowie höherer Gewalt.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein Mangel vorlag oder der Mangel dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen ist, kann der Anbieter den entstandenen Aufwand nach den gültigen Stundensätzen abrechnen.
§ 15 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- d) im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie sowie
- e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an den Anbieter gezahlte Nettovergütung, mindestens jedoch auf 5.000,00 EUR je Schadensfall. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen ist die Haftung auf das Doppelte des vorgenannten Betrags begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter.
(5) Datenverlust: Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer des Anbieters.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens jedoch in den gesetzlichen Fristen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
§ 16 Freistellung, höhere Gewalt
(1) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden bereitgestellten oder auf dessen Veranlassung veröffentlichten Inhalten, Daten, Marken oder Programmen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Abwehr solcher Ansprüche nach Kräften zu unterstützen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Anbieter, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terroranschläge, Cyberangriffe auf überregionale Infrastruktur, großflächige Strom- oder Netzausfälle, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie der Ausfall von Vorlieferanten aus vergleichbaren Gründen.
(3) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 17 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen (z. B. Projektaufträge) enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme.
(2) Dauerschuldverhältnisse (Hosting, Wartung, Support-Pauschalen) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform ordentlich gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2a) Abweichend von Abs. 2 gilt für Domains und Lizenzen Dritter: Eine Kündigung wird frühestens zum Ende der laufenden Registrierungs- bzw. Lizenzperiode wirksam, für die der Anbieter gegenüber dem Dritten bereits gebunden ist. Bereits gezahlte Entgelte für laufende Perioden werden nicht anteilig erstattet (§ 27 Abs. 5).
(2b) Setzt eine Leistung eine einmalige Einrichtung oder Migration voraus, kann hierfür ein gesondertes Einrichtungsentgelt vereinbart werden. Dieses ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn der Vertrag kurzfristig nach Einrichtung gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn
- a) der Kunde mit einem erheblichen Betrag (§ 9 Abs. 2 lit. b) länger als 60 Kalendertage nach erfolgter Sperrung in Verzug ist,
- b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- c) der Kunde trotz Abmahnung wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen (§ 30) verstößt,
- d) der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nachhaltig verletzt.
(4) Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen sowie für den laufenden Abrechnungszeitraum in voller Höhe bestehen. Ist im Einzelfall abweichend von Abs. 2 eine feste Laufzeit vereinbart, bleibt zusätzlich der Anspruch auf die Vergütung für die Restlaufzeit bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen; diese werden pauschal mit 30 % der Restvergütung angesetzt, wobei beiden Parteien der Nachweis eines abweichenden Betrags vorbehalten bleibt.
(5) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform. Eine Kündigung per einfacher E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse genügt.
(6) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag frei nach § 648 BGB, gilt die gesetzliche Vergütungsregelung; der Anbieter kann pauschal 10 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Anspruch besteht.
§ 18 Abwerbeverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Anbieters, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, aktiv abzuwerben oder abwerben zu lassen.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.
(3) Nicht erfasst sind Fälle, in denen sich die betreffende Person auf eine allgemeine, nicht gezielt an sie gerichtete Stellenausschreibung bewirbt.
§ 19 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firmenname und Logo sowie unter Abbildung der erstellten Arbeitsergebnisse als Referenz auf eigenen Websites, in Präsentationen und Angebotsunterlagen zu benennen.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Der Anbieter wird die Referenz dann innerhalb angemessener Frist entfernen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, auf von ihm erstellten Websites einen dezenten Urhebervermerk („Realisiert von TGT it-solutions“) mit Verlinkung anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
(2) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Melle, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Kunden mit Sitz in Österreich oder der Schweiz. Auch gegenüber Kunden mit Sitz in Österreich oder der Schweiz gelten deutsches Recht und der vorstehende Gerichtsstand als vereinbart. Zwingende Vorschriften des Sitzstaates des Kunden, von denen durch Rechtswahl nicht abgewichen werden kann, bleiben unberührt. Erfüllungsort ist Melle.
(4) Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Vorrang individueller Abreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(5) Änderung der AGB. Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderung durch Änderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder technischer Rahmenbedingungen veranlasst ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderung wird dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, gilt die Änderung als angenommen; hierauf wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen. Im Fall des Widerspruchs steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
(6) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B
Webdesign, Webentwicklung und Individualsoftware
§ 21 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter erstellt für den Kunden Websites, Webshops, Applikationen oder Individualsoftware nach Maßgabe der vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. des Pflichtenhefts.
(2) Grundlage der Umsetzung ist das vom Kunden freigegebene Konzept bzw. Design. Nach erfolgter Freigabe sind Änderungen nur im Rahmen von § 25 möglich.
(3) Der Anbieter legt im vereinbarten Umfang Entwürfe vor. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind zwei Korrekturschleifen je Entwurfsstufe im Preis enthalten. Weitere Korrekturschleifen werden nach Aufwand abgerechnet.
(4) Der Anbieter ist in der Wahl der eingesetzten Technologien, Frameworks und Content-Management-Systeme frei, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Die Leistung wird für die zum Zeitpunkt der Abnahme jeweils aktuelle sowie die unmittelbar vorangehende Hauptversion der gängigen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) optimiert. Eine Optimierung für ältere oder abweichende Systemumgebungen bedarf gesonderter Vereinbarung.
§ 22 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung stellt der Anbieter dem Kunden die Leistung zur Abnahme bereit und zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und die Abnahme in Textform zu erklären oder wesentliche Mängel konkret zu benennen.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde
- a) sie nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert, oder
- b) die Leistung produktiv nutzt (insbesondere die Website öffentlich erreichbar schaltet oder Livebetrieb aufnimmt).
Der Anbieter wird den Kunden mit der Abnahmeaufforderung auf die Bedeutung des Fristablaufs hinweisen.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Anbieter beseitigt sie im Rahmen der Mängelhaftung.
(5) Sind Teilabnahmen vereinbart, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 23 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die erstellten Arbeitsergebnisse für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen.
(2) Eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, das Recht zur Bearbeitung, zur Unterlizenzierung oder zum Weiterverkauf bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
(3) Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind vom Anbieter eingesetzte, wiederverwendbare Bausteine (Bibliotheken, Frameworks, Templates, Module, Werkzeuge, Know-how). Hieran erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Das Recht des Anbieters, diese Bausteine in anderen Projekten zu verwenden, bleibt unberührt.
(4) Für Software Dritter und Open-Source-Komponenten gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Anbieter weist auf wesentliche Lizenzbedingungen auf Anforderung hin.
(5) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei Individualsoftware gilt der Quellcode als geschuldet, wenn dies im Angebot ausgewiesen ist.
(6) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt § 11 Abs. 2 (Rechtevorbehalt) unberührt.
§ 24 Inhalte des Kunden, Rechte Dritter
(1) Der Kunde ist für sämtliche von ihm bereitgestellten oder auf seine Veranlassung eingepflegten Inhalte allein verantwortlich, insbesondere für Texte, Bilder, Videos, Musik, Datenbanken, Marken und Produktangaben.
(2) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Kundeninhalte auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung findet nicht statt.
(3) Beschafft der Anbieter im Auftrag des Kunden Stockmaterial, Schriften oder Lizenzen, erwirbt er diese im Namen und für Rechnung des Kunden im vereinbarten Lizenzumfang. Eine über den beauftragten Lizenzumfang hinausgehende Nutzung durch den Kunden erfolgt auf dessen alleiniges Risiko.
(4) § 16 Abs. 1 (Freistellung) gilt entsprechend.
§ 25 Änderungswünsche (Change Requests)
(1) Änderungswünsche des Kunden sind in Textform zu stellen und müssen den gewünschten Änderungsumfang nachvollziehbar beschreiben.
(2) Der Anbieter prüft, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist, und teilt dem Kunden innerhalb angemessener Frist Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang mit. Der Aufwand für die Prüfung selbst kann ab einem Umfang von 2 Stunden gesondert berechnet werden.
(3) Die Änderung wird erst nach Zustimmung des Kunden in Textform umgesetzt. Bis dahin werden die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fortgeführt.
(4) Änderungen an bereits freigegebenen Entwurfs- oder Entwicklungsständen werden stets nach Aufwand abgerechnet.
Teil C
Hosting, Domains und Wartung
§ 26 Hosting-Leistungen, Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Speicherplatz, Rechenleistung und Anbindung an das Internet nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs zur Verfügung. Die Leistung wird ausschließlich in Rechenzentren in der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
(2) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der Systeme von 95 % im Kalendermonat am Übergabepunkt (Router-Ausgang des Rechenzentrums zum Internet). Die Verfügbarkeit berechnet sich als Verhältnis der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit zur Gesamtzeit des Kalendermonats abzüglich der nach Abs. 3 nicht anzurechnenden Zeiten.
(3) Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten und werden bei der Berechnung nach Abs. 2 aus der Gesamtzeit herausgerechnet:
- a) angekündigte Wartungsfenster (§ 29 Abs. 4) sowie sicherheitsrelevante Notfallmaßnahmen (§ 29 Abs. 5), und zwar unabhängig von ihrer Dauer,
- b) Zeiten der Sperrung nach § 9 oder § 30,
- c) Ausfälle durch höhere Gewalt (§ 16),
- d) Störungen aufgrund von Handlungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter, fehlerhafter Kundensoftware, unzureichender Ressourcen im gebuchten Tarif oder Angriffen Dritter auf Systeme des Kunden,
- e) Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, insbesondere im Internet oder bei Vorleistern.
(4) Der Anbieter garantiert keine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit und keine ununterbrochene Erreichbarkeit über das Internet. Die Verfügbarkeitszusage nach Abs. 2 stellt keine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheitsgarantie dar.
§ 26a Service Level, Gutschriften
(1) Unterschreitet die nach § 26 Abs. 2 gemessene Verfügbarkeit in einem Kalendermonat den Wert von 95 %, kann der Kunde eine Gutschrift auf das monatliche Nettoentgelt der betroffenen Leistung nach folgender Staffel verlangen:
| Verfügbarkeit im Kalendermonat | Gutschrift auf das Monatsentgelt |
|---|---|
| 95,0 % und höher | keine |
| unter 95,0 % bis 93,0 % | 5 % |
| unter 93,0 % bis 90,0 % | 10 % |
| unter 90,0 % bis 85,0 % | 25 % |
| unter 85,0 % | 50 % |
(2) Die Gutschriften sind je Kalenderjahr auf insgesamt 30 % des in diesem Jahr für die betroffene Leistung gezahlten Nettoentgelts begrenzt.
(3) Der Kunde hat die Gutschrift innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende des betroffenen Monats in Textform unter Angabe der Ausfallzeiten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf die Gutschrift ausgeschlossen. Maßgeblich für die Berechnung sind die Messwerte des vom Anbieter eingesetzten Monitoring-Systems; dem Kunden bleibt der Nachweis abweichender Werte vorbehalten.
(4) Keine Gutschrift besteht für Zeiten nach § 26 Abs. 3, insbesondere nicht für Zeiten einer Sperrung nach § 9 oder § 30.
(5) Die Gutschriften nach Abs. 1 sind der abschließende Ausgleich für Verfügbarkeitsunterschreitungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Nichtverfügbarkeit – insbesondere auf Minderung oder Schadensersatz – bestehen nur nach Maßgabe des § 15 und werden auf die Gutschrift angerechnet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 27 Domains
(1) Bei der Registrierung, Verwaltung und Übertragung von Domains wird der Anbieter lediglich als Vermittler gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle bzw. dem Registrar tätig. Es gelten zusätzlich deren jeweilige Vergabe- und Registrierungsbedingungen (z. B. DENIC-Domainbedingungen).
(2) Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Domain besteht nicht. Der Anbieter übernimmt keine Haftung dafür, dass beantragte Domains zugeteilt werden oder frei von Rechten Dritter sind. Eine Prüfung auf Namens-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter erfolgt nicht.
(3) Der Kunde versichert, dass die beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde als Domaininhaber (Registrant) eingetragen. Ist ausnahmsweise der Anbieter als Inhaber oder administrativer Ansprechpartner eingetragen, hält er die Domain treuhänderisch für den Kunden und wird sie nach Vertragsende und vollständigem Ausgleich offener Forderungen auf den Kunden oder einen von ihm benannten Provider übertragen.
(5) Domainentgelte werden für die jeweilige Registrierungsperiode im Voraus berechnet und sind auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht anteilig zu erstatten.
(6) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne die Domain rechtzeitig zu einem anderen Provider zu transferieren (Providerwechsel/KK-Antrag), ist der Anbieter nach Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen ab Vertragsende und nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die Domain zur Löschung freizugeben.
§ 28 Speicherplatz, Ressourcen, Fair Use
(1) Der Kunde darf den bereitgestellten Speicherplatz und die Ressourcen nur im Rahmen des gebuchten Tarifs nutzen.
(2) Bei Überschreitung des gebuchten Volumens (Speicher, Traffic, CPU, E-Mail-Versand) ist der Anbieter berechtigt, den Mehrverbrauch nach der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen oder – nach vorheriger Information in Textform – ein Upgrade auf den passenden Tarif vorzunehmen.
(3) Beeinträchtigt die Nutzung des Kunden nachweislich die Stabilität oder Sicherheit der Plattform oder die Leistung anderer Kunden, ist der Anbieter berechtigt, die Ressourcen des Kunden nach vorheriger Information zu drosseln. Bei Gefahr im Verzug ist eine Drosselung oder Sperrung auch ohne Vorankündigung zulässig (§ 30 Abs. 3).
§ 29 Datensicherung, Wartung, Updates
(1) Der Anbieter erstellt Datensicherungen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang. Rhythmus und Vorhaltezeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Datensicherung durch den Anbieter nicht geschuldet.
(2) Datensicherungen des Anbieters dienen der Wiederherstellung im Störungsfall und ersetzen nicht die eigene Datensicherung des Kunden. Der Kunde bleibt für die Sicherung der von ihm eingestellten Daten selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich ein Backup-Service vereinbart ist.
(3) Die Wiederherstellung von Daten aus Sicherungen auf Wunsch des Kunden erfolgt nach Aufwand, sofern die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt.
(4) Der Anbieter führt planmäßige Wartungsarbeiten möglichst in nutzungsarmen Zeiten durch, in der Regel zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Planmäßige Wartungsfenster werden mindestens 48 Stunden vorher in Textform oder über den Statuskanal des Anbieters angekündigt und sollen 4 Stunden je Vorgang in der Regel nicht überschreiten. Angekündigte Wartungsfenster gelten nicht als Nichtverfügbarkeit (§ 26 Abs. 3 lit. a).
(5) Sicherheitsrelevante Notfallmaßnahmen (Zero-Day-Lücken, akute Angriffe) darf der Anbieter jederzeit und ohne Vorankündigung durchführen. Der Kunde wird unverzüglich informiert.
(6) Umfasst der Vertrag Wartungsleistungen, schuldet der Anbieter das Einspielen von Sicherheits- und Funktionsupdates für die vereinbarten Komponenten. Nicht geschuldet sind Major-Upgrades, Migrationen auf neue Hauptversionen, die Anpassung individueller Erweiterungen an neue Versionen sowie die Behebung von Fehlern, die durch Software Dritter verursacht werden – diese werden nach Aufwand abgerechnet.
(7) Setzt der Kunde Komponenten ein, die vom Hersteller nicht mehr unterstützt werden (End of Life), kann der Anbieter die Wartung für diese Komponenten nach Ankündigung einstellen. Ein Betrieb auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt auf dessen Risiko unter Ausschluss der Haftung des Anbieters für hieraus resultierende Schäden, soweit § 15 Abs. 1 nicht entgegensteht.
§ 30 Zulässige Nutzung, Missbrauch
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen nicht rechtswidrig zu nutzen. Untersagt sind insbesondere:
- a) das Speichern, Bereitstellen oder Verbreiten rechtswidriger Inhalte, insbesondere solcher, die gegen Straf-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Jugendschutz- oder Wettbewerbsrecht verstoßen;
- b) der Versand unerwünschter Massen- oder Werbe-E-Mails (Spam) sowie der Betrieb offener Mail-Relays;
- c) das Betreiben von Diensten zur Verbreitung von Schadsoftware, Phishing-Seiten oder zur Durchführung von Angriffen auf Dritte;
- d) Handlungen, die die Infrastruktur des Anbieters oder Dritter gefährden oder übermäßig belasten;
- e) das unbefugte Eindringen in fremde Systeme.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm betriebene Software (CMS, Plugins, Frameworks) aktuell und sicher zu halten, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand eines Wartungsvertrags ist.
(3) Bei einem konkreten Verdacht auf einen Verstoß nach Abs. 1 oder bei einer akuten Gefährdung der Sicherheit oder Verfügbarkeit der Systeme ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Inhalte oder Zugänge unverzüglich und ohne Vorankündigung zu sperren. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; nach Ausräumung des Verstoßes wird die Sperrung aufgehoben.
(4) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (§ 17 Abs. 3 lit. c). Der Kunde trägt die Kosten der Bearbeitung von Missbrauchsmeldungen und der Wiederherstellung nach den gültigen Stundensätzen.
(5) Ist der Anbieter zur Sperrung, Auskunft oder Löschung gesetzlich oder behördlich verpflichtet, ist er hierzu unabhängig von den vorstehenden Regelungen berechtigt und verpflichtet.
§ 31 Umzug, Migration, Providerwechsel
(1) Die Migration bestehender Systeme zum Anbieter sowie der Wegzug zu einem anderen Anbieter sind gesondert zu beauftragende Leistungen und werden nach Aufwand abgerechnet.
(2) Der Anbieter unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei einem Providerwechsel, insbesondere durch Bereitstellung der Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format sowie durch Freigabe der Domains.
(3) Voraussetzung für die Mitwirkung nach Abs. 2 ist der vollständige Ausgleich unbestrittener fälliger Forderungen; § 9 Abs. 10 (personenbezogene Daten) bleibt unberührt.
§ 32 Datenlöschung nach Vertragsende
(1) Nach Beendigung des Vertrags ist der Anbieter berechtigt und – hinsichtlich personenbezogener Daten nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – verpflichtet, sämtliche Kundendaten zu löschen.
(2) Der Anbieter hält die Daten nach Vertragsende noch für 30 Kalendertage vor und kündigt die Löschung mindestens 14 Kalendertage vorher in Textform an. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Herausgabe der Daten verlangen; ein hierüber hinausgehender Aufwand wird nach Aufwand berechnet.
(3) Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Daten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Teil D
IT-Support und Consulting
§ 33 Leistungsgegenstand, Servicezeiten
(1) Der Anbieter erbringt Support-, Beratungs- und Betreuungsleistungen im vereinbarten Umfang. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Servicezeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist: Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.
(3) Störungsmeldungen sind über die vom Anbieter benannten Kanäle zu melden, das sind [email protected] sowie +49 5422 7096449. Meldungen über andere Kanäle (z. B. persönliche E-Mail-Adressen, Messenger) begründen keine Reaktionszeiten.
§ 34 Reaktionszeiten, Priorisierung
(1) Sofern vereinbart, gelten folgende Reaktionszeiten innerhalb der Servicezeiten. „Reaktionszeit“ bezeichnet die Zeit bis zur qualifizierten Rückmeldung, nicht bis zur Behebung.
| Priorität | Definition | Reaktionszeit |
|---|---|---|
| 1 – Kritisch | Totalausfall eines produktiven Systems; Geschäftsbetrieb steht still | 4 Std. |
| 2 – Hoch | Wesentliche Funktion erheblich eingeschränkt; Umgehung möglich | 1 Werktag |
| 3 – Mittel | Funktionsstörung ohne wesentliche Beeinträchtigung | 3 Werktage |
| 4 – Niedrig | Anfragen, Änderungswünsche, Beratung | 5 Werktage |
(2) Die Einstufung der Priorität nimmt der Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der gemeldeten Auswirkungen vor. Der Kunde kann eine Neubewertung verlangen.
(3) Eine Störungsbehebungszeit (Wiederherstellungszeit) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Der Lauf der Reaktionszeit ist gehemmt, solange der Anbieter auf erforderliche Informationen, Zugänge oder Freigaben des Kunden wartet.
§ 35 Fernwartung und Zugriff
(1) Der Kunde gestattet dem Anbieter den zur Leistungserbringung erforderlichen Fernzugriff auf die betroffenen Systeme und stellt die technischen Voraussetzungen bereit.
(2) Der Anbieter greift nur im erforderlichen Umfang und ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung auf Systeme und Daten des Kunden zu. Zugriffe werden protokolliert.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass vor Eingriffen des Anbieters eine aktuelle Datensicherung vorliegt, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich vom Anbieter geschuldet ist.
(4) Der Kunde benennt dem Anbieter die zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen.
§ 36 Leistungskontingente (Prepaid-Stunden)
(1) Vereinbarte Stundenkontingente werden im Voraus in Rechnung gestellt und mit dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
(2) Die Abrechnung erfolgt im Zeittakt gemäß § 6 Abs. 3.
(3) Nicht verbrauchte Kontingente verfallen 24 Monate nach Erwerb, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Auszahlung nicht verbrauchter Kontingente ist ausgeschlossen.
(4) Ist ein Kontingent aufgebraucht, informiert der Anbieter den Kunden. Weitere Leistungen werden nach Aufwand zu den gültigen Stundensätzen abgerechnet oder es wird ein neues Kontingent vereinbart.
(5) Bei monatlichen Support-Pauschalen mit inkludiertem Stundenvolumen ist eine Übertragung nicht verbrauchter Stunden in den Folgemonat ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
TGT it-solutions GbR · Stand: 24.08.2026 · Version 1.0
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